Videoüberwachung

Eine zunehmende Bedeutung gewinnt die Beobachtung mittels optisch-elektronischen Einrichtungen insbesondere Videoüberwachung in Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen. Unterschiedlichste Motive bewegen die Verantwortlichen dazu, bestimmte Bereiche ihres Unternehmens, ihrer Organisation oder ihrer Einrichtung mittels Videoüberwachungseinrichtungen zu beobachten. Aufgrund einer möglichen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und weiterer datenschutzrechtlicher Bestimmungen, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Videoüberwachung erforderlich, jede Überwachungsmaßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Dies geschieht unter anderem im Rahmen einer umfassenden Abwägung zwischen den Interessen der verantwortlichen Stelle, die erhobenen Video-Streams oder Videobilder verarbeiten und nutzen will einerseits und den schutzwürdigen Interessen von Betroffenen andererseits.

Neben dem Vorliegen einer konkreten Erforderlichkeit der Überwachungsmaßnahme, ist die Geeignetheit, Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Maßnahmen im Rahmen einer Videoüberwachung zu überprüfen und festzustellen. Dabei darf die Videoüberwachung als letztes Mittel nur dann eingesetzt werden, wenn mildere Mittel z. B. zur Wahrung des Hausrechts, zur Vermeidung von Vandalismus oder der Abwehr von Straftaten nicht zur Verfügung stehen (ultima ratio).

Neben der erforderlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung müssen die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte oder der Mitarbeitervertretung (MAV) beachtet werden. Bei der Nutzung von Videoüberwachungsanlagen müssen eine Unternehmensrichtlinie, eine Betriebsvereinbarung oder eine Dienstvereinbarung erstellt und abgeschlossen werden. Eine weitere Notwendigkeit sind Regelungen über den Umgang mit den angefallenen Daten und deren Speicherung. Sowohl der Zugriff als auch der Umfang der Verarbeitung müssen hierbei eindeutig geregelt werden. Abhängig von den konkret eingesetzten technischen Einrichtungen und deren Funktionsumfang, müssen darüber hinaus die zum Einsatz kommenden Analyseverfahren und Speicherfristen für die personenbezogenen Daten datenschutzkonform ausgestaltet werden.

 

Unsere Rechtsanwaltskanzlei berät Sie gern zum Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) und wir können Ihnen hierzu folgende Dienstleistungen anbieten:

  • Datenschutzkonforme Gestaltung von Anlagen zur Videoüberwachung
  • Erstellung von Rechtsgutachten zu geplanten Anlagen zur Videoüberwachung
  • Beratung bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen (Gelände- und Gebäudeplot mit den Standorten der Videokameras und deren Überwachungssektoren)
  • Überprüfung der technischen Funktionen der festen oder beweglichen Videokameras
  • Rechtliche Anforderungen an die Überwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen (öffentliche Wege, Straßen, Parkplätze)
  • Videoüberwachung auf Betriebsgeländen, innerhalb von Organisationen, im Serverraum, in Produktionsanlagen, in feuergefährdeten Bereichen, auf Besucherparkplätzen, etc.
  • Videoüberwachung in sozialen Einrichtungen zur Überwachung des Zutritts und des Verlassens der Einrichtung
  • Videoüberwachung in Einkaufszentren und Parkhäusern
  • Leistungs- und Verhaltenskontrolle im Rahmen einer Videoüberwachung
  • Datenschutzrechtliche Überprüfung der möglichen Auswertungen bei der Videoüberwachung
  • Einhaltung der Speicherfristen für Videobilder und Video-Streams im Rahmen einer Videoüberwachung (personenbezogene Daten)
  • Begehung und datenschutzrechtliche Abnahme neu installierter Videoüberwachungsanlagen
  • Erstellung des erforderlichen Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten für die Videoüberwachungsanlage
  • Erstellung und Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung bei Wartung oder Fernzugriff auf die Videoüberwachungsanlage durch Fremdfirmen oder andere Dritte
  • Durchführung und Dokumentation der erforderlichen Datenschutzfolgenabschätzung
  • Videoüberwachung im Rahmen von Straftaten und Weitergabe der Videodaten an die Strafverfolgungsbehörden
  • Einbeziehung und Informationen der Betriebsräte oder der Mitarbeitervertretung im Rahmen der gesetzlichen Mitbestimmung über geplante oder erweiterte Anlagen zur Videoüberwachung
  • Erstellung, Verhandlung und Abschluss einer Unternehmensrichtlinie, einer Betriebsvereinbarung oder einer Dienstvereinbarung zur Videoüberwachung
  • Erstellung und Durchführung von Datenschutzschulungen zur Videoüberwachung für die Beschäftigten, um Ängste abzubauen