Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Die Verpflichtung zur Einführung eines Whistleblowing Prozesses auf europäischer Ebene ergibt sich aus der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblowing-Richtlinie“). Ihre Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie zu erfolgen.

Die EU-Whistleblowing-Richtline und das daraus resultierende deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) fordert von Unternehmen und kirchlichen Stellen ab 50 Beschäftigte ab dem 18. Dezember 2023 die Einführung eines unabhängigen Hinweisgebersystems über das Beschäftigte, Kunden, Geschäftspartner, Behörden, Bürger, etc. vertrauliche Hinweise auf Missstände im Unternehmen oder der kirchlichen Stelle geben können.

Die Möglichkeit der Abgabe von anonymen Hinweisen durch hinweisgebende Personen ist im Gesetz nur noch als Kann-Vorschrift enthalten und somit keine gesetzliche Verpflichtung mehr.

Die Umsetzung des Hinweisgebersystems muss wegen der einzuhaltenden Möglichkeit vertraulicher Meldungen über einen externen Anbieter umgesetzt werden. Die Umsetzung des Hinweisgebersystems über die unternehmenseigene IT-Infrastruktur wahrt die Vertraulichkeit der Meldung nicht, da über IP-Adresse, Anmeldung des Nutzers am Netzwerk dieser identifiziert werden kann.


Vorgaben der Whistleblowing-Richtlinie

Die Whistleblowing-Richtlinie beinhaltet u. a. folgende Vorgaben, die ins deutsche Recht umgesetzt werden müssen:

  1. Pflicht für Unternehmen und kirchliche Stellen ab 50 Mitarbeitern
  2. Sichere Hinweisgeberkanäle und klare Meldeprozesse
  3. Internes oder externes Meldesystem möglich
  4. Direkte externe Meldung ohne Vorrang interner Meldung
  5. Bestätigung des Eingangs innerhalb von 7 Tagen
  6. Information über Maßnahmen innerhalb von 3 Monaten
  7. Wahrung der Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers
  8. Sanktionen bei Behinderung von Meldungen oder Preisgabe der Identität
  9. Kostenloser Zugang zu Rechtsinformationen und einstweiligem Rechtsschutz
  10. Meldung gilt nicht als Vertragsverletzung
  11. Schutz vor Repressalien (z. B. Kündigung, Mobbing, Rufschädigung)
  12. Schutz auch für Praktikanten, Ehrenamtliche, Selbstständige
  13. Beweislastumkehr zugunsten des Hinweisgebers
  14. Haftungsausschluss für Hinweisgeber
  15. Schadensersatzanspruch für Hinweisgeber

Empfehlung: Wir empfehlen wegen der Einhaltung der Vertraulichkeit gegenüber der hinweisgebenden Person und aufgrund des Problems der Beweislastumkehr des Arbeitgebers, die interne Hinweisgeberstelle technisch nicht auf den eigenen IT-Ressourcen des Unternehmens oder der kirchlichen Stelle zu installieren, sondern auf eine externe Software-Lösung zurückzugreifen. Diese kann Ihnen durch unsere Kanzlei zur Verfügung gestellt werden.


Leistungen unserer Kanzlei

Unsere Kanzlei kann Sie zur Erfüllung der rechtlichen Anforderungen aus dem Hinweisgeberschutzgesetz und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz unterstützen.

Unsere Leistungen im Überblick:

  • Übernahme der Funktion der internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
  • Zurverfügungstellung einer Hinweisgeber-Plattform zur Entgegennahme und Verwaltung von Meldungen der hinweisgebenden Personen
  • Vorstellung der Hinweisgeber-Plattform bei den Fachabteilungen, dem Betriebsrat oder der Mitarbeitervertretung
  • Erstellung eines Informationsschreibens an die Beschäftigten zur ausgelagerten internen Meldestelle
  • Erstellung einer Datenschutzerklärung für die interne Meldestelle
  • Rechtliche Beurteilung, ob der Anwendungsbereich der genannten Vorschriften eröffnet ist
  • Bestätigung des Eingangs der Meldung an die meldende Person innerhalb von 7 Tagen
  • Umsetzung von Folgemaßnahmen innerhalb von weiteren 3 Monaten
  • Fristenkontrolle und Überwachung über die Hinweisgeber-Plattform
  • Wahrung der Vertraulichkeit der meldenden Personen
  • Bereitstellung von Statistiken und Reports über die eingegangenen Meldungen der hinweisgebenden Personen

Wir können Ihnen eine einheitliche elektronische Meldeplattform anbieten, die sowohl die Meldekategorien aus dem Hinweisgeberschutzgesetz als auch diejenigen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz umsetzt.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern an unsere Kanzlei unter den angegebenen Kontaktdaten.