Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz wurde am 11. Juni 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen und regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in globalen Lieferketten. Hierzu gehören beispielsweise der Schutz vor Kinderarbeit, das Recht auf faire Löhne und der Schutz der Umwelt.
Das Gesetz soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es Anforderungen an ein verantwortungsvolles Management von Lieferketten festlegt, wobei die Sorgfaltspflichten nach der Einflussmöglichkeit der Unternehmen bzw. Zweigniederlassungen abgestuft sind. Das Gesetz ist ab 1. Januar 2023 für in Deutschland ansässige Unternehmen und Unternehmen mit einer Zweigniederlassung gemäß § 13 d HGB mit mind. 3.000 Beschäftigten in Deutschland anwendbar. Ab 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mind. 1.000 Beschäftigten in Deutschland erfasst.
Die Sorgfaltspflichten des Unternehmens oder der kirchlichen Stelle beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer. Für mittelbare Zulieferer gilt eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht, d. h. Unternehmen müssen allein bei substantiierten Hinweisen auf mögliche Rechtsverletzungen in der Lieferkette tätig werden.
Die Sorgfaltspflichten müssen durch das Unternehmen oder die krichliche Stelle entlang der Aktivitätskette ausgeübt werden. Die Aktivitätskette umfasst Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner nur insofern, als diese den Vertrieb, Lagerung und Entsorgung des Produkts für das Unternehmen ausüben.
Unternehmen müssen einen Plan festlegen, mit dem sie sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind. Wenn der Klimawandel als ein Hauptrisiko oder eine Hauptauswirkung der Unternehmenstätigkeit ermittelt wurde, müssen Unternehmen Emissionsreduktionsziele in ihrem Plan aufnehmen. Die Verknüpfung mit der variablen Vergütung des Managements wurde beibehalten.
Unternehmen müssen als letztes Mittel die Geschäftsbeziehungen mit den betroffenen Unternehmen beenden, wenn negative Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt eingetreten sind oder einzutreten drohen.
Finanzielle Sanktionen können bis zu 5% des globalen Nettoumsatzes des Unternehmens betragen.
Welche Pflichten haben Unternehmen und kirchliche Stellen?
Einrichtung eines Risikomanagements
Unternehmen oder kirchliche Stellen müssen ein Verfahren, das (mögliche) negative Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte identifiziert einrichten. Dieses stellt den Kern der unternehmerischen Sorgfalt dar. Unternehmen und kirchliche Stellen müssen zudem die betriebsinterne oder kircheninterne Zuständigkeit festlegen und die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen sicherstellen.
Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
Unternehmen oder kirchliche Stellen müssen durch die Leitung des Unternehmens oder der kirchlichen Stelle eine schriftliche Grundsatzerklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass das Unternehmen oder die kirchliche Stelle der Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte nachkommt.
Die Verankerung von Präventionsmaßnahmen sowie das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen
Aufbauend auf den Ergebnissen der Risikoanalyse sollen Maßnahmen zur Abwendung potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen identifiziert und in die Geschäftstätigkeit integriert werden. Solche Maßnahmen können z. B. die Schulungen von Mitarbeitern und Lieferanten, Anpassungen von Managementprozessen und den Beitritt zu Brancheninitiativen sein.
Die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
Die Unternehmen oder kirchlichen Stellen sind verpflichtet, eine interne oder externe Hinweisgeberstelle zur Meldung von Missständen nach Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz einzurichten, damit Personen mögliche nachteilige Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens oder der kirchlichen Stelle auf die Menschenrechte hinzuweisen können.
Dokumentation und Berichterstattung
Unternehmen und kirchliche Stellen müssen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten intern fortlaufend dokumentieren. Es muss jährlich ein Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellt und auf der Internetseite des Unternehmens oder der kirchlichen Stelle veröffentlicht werden.
Leistungen unserer Kanzlei
Unsere Kanzlei kann Sie zur Erfüllung der rechtlichen Anforderungen aus dem Hinweisgeberschutzgesetz und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz durch folgende Leistungen unterstützen:
Wir können Ihnen eine einheitliche elektronische Meldeplattform anbieten, die sowohl die Meldekategorien aus dem Hinweisgeberschutzgesetz als auch diejenigen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz umsetzt.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern an unsere Kanzlei unter den angegebenen Kontaktdaten.
Die Verpflichtung zur Einführung eines Whistleblowing Prozesses auf europäischer Ebene ergibt sich aus der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblowing-Richtlinie“). Ihre Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie zu erfolgen.
Die EU-Whistleblowing-Richtline und das daraus resultierende deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) fordert von Unternehmen und kirchlichen Stellen ab 50 Beschäftigte ab dem 18. Dezember 2023 die Einführung eines unabhängigen Hinweisgebersystems über das Beschäftigte, Kunden, Geschäftspartner, Behörden, Bürger, etc. vertrauliche Hinweise auf Mißstände im Unternehmen oder der kirchlichen Stelle geben können. Die Möglichkeit der Abgabe von anonymen Hiweisen durch hinweisgebende Personen ist im Gesetz nur noch als Kann-Vorschrift enthalten und somit keine gesetzliche Verpflichtung mehr.
Die Umsetzung des Hiweisgebersystems muss wegen der einzuhaltenden Möglichkeit vertraulicher Meldungen über einen externen Anbieter umgesetzt werden. Die Umsetzung des Hinweisgebersystems über die unternehmenseigene IT-Infrastruktur wahrt die Vertraulichkeit der Meldung nicht, da über IP-Adresse, Anmeldung des Nutzers am Netzwerk dieser identifiziert werden kann.
Vorgaben der Whistleblowing-Richtlinie
Die Whistleblowing-Richtlinie beinhaltet u. a. folgende Vorgaben, die ins deutsche Recht umgesetzt werden müssen:
Wir empfehlen wegen der Einhaltung der Vertraulichkeit gegenüber der hinweisgebenden Person und aufgrund des Problems der Beweislastumkehr des Arbeitgebers, die interne Hinweisgeberstelle technisch nicht auf den eigenen IT-Ressourcen des Unternehmens oder der kirchlichen Stelle zu installieren, sondern auf eine externe Software-Lösung zurückzugreifen. Diese kann Ihnen durch unsere Kanzlei zur Verfügung gestellt werden.
Leistungen unserer Kanzlei
Unsere Kanzlei kann Sie zur Erfüllung der rechtlichen Anforderungen aus dem Hinweisgeberschutzgesetz und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz durch folgende Leistungen unterstützen:
Wir können Ihnen eine einheitliche elektronische Meldeplattform anbieten, die sowohl die Meldekategorien aus dem Hinweisgeberschutzgesetz als auch diejenigen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz umsetzt.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern an unsere Kanzlei unter den angegebenen Kontaktdaten.Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern an unsere Kanzlei unter den angegebenen Kontaktdaten.