Tag ArchiveWhistleblowing-Richtlinie

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Die Verpflichtung zur Einführung eines Whistleblowing Prozesses auf europäischer Ebene ergibt sich aus der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblowing-Richtlinie“). Ihre Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie zu erfolgen.

Die EU-Whistleblowing-Richtline und das daraus resultierende deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) fordert von Unternehmen und kirchlichen Stellen ab 50 Beschäftigte ab dem 18. Dezember 2023 die Einführung eines unabhängigen Hinweisgebersystems über das Beschäftigte, Kunden, Geschäftspartner, Behörden, Bürger, etc. vertrauliche Hinweise auf Mißstände im Unternehmen oder der kirchlichen Stelle geben können. Die Möglichkeit der Abgabe von anonymen Hiweisen durch hinweisgebende Personen ist im Gesetz nur noch als Kann-Vorschrift enthalten und somit keine gesetzliche Verpflichtung mehr.

Die Umsetzung des Hiweisgebersystems muss wegen der einzuhaltenden Möglichkeit vertraulicher Meldungen über einen externen Anbieter umgesetzt werden. Die Umsetzung des Hinweisgebersystems über die unternehmenseigene IT-Infrastruktur wahrt die Vertraulichkeit der Meldung nicht, da über IP-Adresse, Anmeldung des Nutzers am Netzwerk dieser identifiziert werden kann.


Vorgaben der Whistleblowing-Richtlinie

Die Whistleblowing-Richtlinie beinhaltet u. a. folgende Vorgaben, die ins deutsche Recht umgesetzt werden müssen:

  • Unternehmen und kirchliche Stellen mit mehr als 50 Mitarbeitern sind verpflichtet, Maßnahmen zum Hinweisgeberschutz zu ergreifen und sicherere Hinweisgeberkanäle und klare Meldeprozesse einzurichten.
  • Die Identität des Hinweisgebers ist grundsätzlich geheim zu halten.
  • Unternehmen oder kirchliche Stellen können ihre Meldesysteme entweder durch eine speziell dafür geschaffene interne Abteilung einrichten und verwalten oder einen externen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb des Meldesystems beauftragen.
  • Innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Meldung durch die meldende Person muss der Eingang der Meldung an die hinweisgebende Person bestätigt werden.
  • Das Unternehmen oder die kirchliche Stelle muss den Hinweisgeber innerhalb von 3 Monaten nach Meldung umfassend unterrichten, wie mit dem Hinweis verfahren wurde und welche Folgemaßnahmen das Unternehmen geplant und ergriffen hat.
  • Die Hinweisgeber (Whistleblower) sind vor Repressalien (Sanktionen) jeglicher Art zu schützen (z. B. Suspendierung, Kündigung, Herabstufung oder Versagung einer Beförderung, Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung, aber auch Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge, Rufschädigung etc.). Die Meldung eines Whistleblowers unter dem Schutz der Richtlinie gilt nicht als Verletzung einer vertraglich geregelten Offenlegungsbeschränkung. Eine Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund muss ausgeschlossen sein. Whistleblowern soll die Möglichkeit offenstehen, sich kostenlos und umfassend zu den verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zu informieren. Ihnen ist ungehinderter Zugang zu einstweiligem Rechtsschutz zur Unterbindung bereits erfolgter oder noch drohender arbeitsrechtlicher Repressalien zu gewähren.
  • Geschützt sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Praktikanten, Ehrenamtler und Selbstständige.
  • Es gibt eine Beweislastumkehr. Bisher musste der Arbeitnehmer/ Hinweisgeber den Zusammenhang zwischen Meldung und Benachteiligung im Streitfall nachweisen. Nun muss der Arbeitgeber/ das Unternehmen den (abweichenden) Grund für eine vermeintliche Benachteiligung darlegen und ggf. beweisen.
  • Es ist kein Vorrang des internen vor dem externen Whistleblowing mehr vorgesehen. Das bedeutet, dass der Hinweisgeber den Hinweis nicht erst an das Unternehmen oder die kirchliche Stelle geben muss, sondern sich unmittelbar an externe Stellen wenden kann.
  • Vorgesehen sind Sanktionen für Unternehmen oder kirchliche Stellen, die Meldungen behindern oder dies zumindest versuchen, Repressalien ergreifen oder die Identität des Hinweisgebers unberechtigt preisgeben.
  • Darüber hinaus wird ein Schadensersatzanspruch des Hinweisgebers geschaffen.

Wir empfehlen wegen der Einhaltung der Vertraulichkeit gegenüber der hinweisgebenden Person und aufgrund des Problems der Beweislastumkehr des Arbeitgebers, die interne Hinweisgeberstelle technisch nicht auf den eigenen IT-Ressourcen des Unternehmens oder der kirchlichen Stelle zu installieren, sondern auf eine externe Software-Lösung zurückzugreifen. Diese kann Ihnen durch unsere Kanzlei zur Verfügung gestellt werden.


Leistungen unserer Kanzlei

Unsere Kanzlei kann Sie zur Erfüllung der rechtlichen Anforderungen aus dem Hinweisgeberschutzgesetz und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz durch folgende Leistungen unterstützen:

  • Übernahme der Funktion der internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
  • Zurverfügungstellung einer Hinweisgeber-Plattform zur Entgegennahme und Verwaltung von Meldungen der hinweisgebenden Personen
  • Vorstellung der Hinweisgeber-Plattform bei den Fachabteilungen, dem Betriebsrat oder der Mitarbeitervertretung
  • Erstellung eines Informationsschreibens an die Beschäftigten zur ausgelagerten internen Meldestelle
  • Erstellung einer Datenschutzerklärung für die interne Meldestelle
  • Benennung eines Koordinators im Unternehmen oder der kirchlichen Stelle, der mit Kanzlei zusammenarbeitet
  • Rechtliche Beurteilung, ob der Anwendungsbereich der genannten Gesetze eröffnet ist
  • Bestätigung des Eingangs der Meldung an die meldende Person innerhalb von 7 Tagen
  • Umsetzung von Folgemaßnahmen innerhalb von weiteren 3 Monaten
  • Fristenkontrolle und Überwachung über die Hinweisgeber-Plattform
  • Wahrung der Vertraulichkeit der meldenden Personen
  • Statistiken und Reports über die eingegangenen Meldungen der hinweisgebenden Personen

Wir können Ihnen eine einheitliche elektronische Meldeplattform anbieten, die sowohl die Meldekategorien aus dem Hinweisgeberschutzgesetz als auch diejenigen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz umsetzt.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern an unsere Kanzlei unter den angegebenen Kontaktdaten.Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern an unsere Kanzlei unter den angegebenen Kontaktdaten.